Der AK Rohstoffe fordert (Stand: Oktober 2024):

Schutz von Menschenrechten und Umwelt entlang globaler Rohstoffwertschöpfungsketten

Die Bundesregierung überführt das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) zeitnah, europarechtskonform und ambitioniert im Sinne eines hohen Menschenrechts und Umweltschutzes in deutsches Recht. Dafür wird das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) insbesondere in Bezug auf zivilrechtliche Haftung und dem damit einhergehenden Zugang zu Recht und Abhilfe und Wiedergutmachung für Betroffene sowie bei den menschenrechtlichen und umweltbezogenen Schutzgütern bzw. den konkreten Sorgfaltspflichten geschärft. Außerdem wird das deutsche Gesetz im Einklang mit der CSDDD insofern nachgebessert, dass Unternehmen in ihrem Sorgfaltsprozess die gesamte Lieferkette bis zur Mine proaktiv einbeziehen und dabei auf verpflichtender Basis (potenziell) betroffene Interessengruppen einbeziehen müssen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes bleibt unverändert, um sicherzustellen, dass die Zahl der erfassten Unternehmen nicht reduziert wird. Zudem müssen Sorgfaltsplichten für Finanzunternehmen in ihren Kernbereichen Kreditvergabe, Versicherungen und Investitionen genauer benannt werden, da sie über Vertragsbeziehungen und -gestaltung sowie Engagement erheblichen Einfluss auf Bergbauunternehmen ausüben können.

Die Bundesregierung setzt sich auf UN-Ebene für die Reduktion des Rohstoffverbrauchs (u.a. bei der Umsetzung der „Principles to Guide Critical Energy Transition Minerals“ des UN Panel zu Kritischen Rohstoffen sowie bei der COP29), die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten durch ein umfassendes EU-Verhandlungsmandat im UN Treaty-Prozess sowie die Einhaltung indigener Rechte (u.a. bei der Umsetzung der ILO-Konvention 169 und der Deklaration der Rechte indigener Völker – UNDRIP -) ein.

Lesen Sie dazu auch unsere Stellungnahme des AK Rohstoffe zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Sorgfaltspflichtengesetz (Stand: April 2021).

EU-Versorgungssicherheit mit global gerechter sozial-ökologischer Transformation in Einklang bringen

Die Bundesregierung setzt sich für höchste Menschenrechts- und Umweltstandards bei der Umsetzung des CRMA ein, insbesondere für den Schutz indigener Völker gemäß der ILO-Konvention 169 und der Deklaration der Rechte indigener Völker (UNDRIP). Transparenz und Mitbestimmung für die (potenziell) betroffenen Bevölkerung werden in Entscheidungsprozesse zu Rohstoffprojekten einbezogen.

Um eine Verstetigung des Extraktivismus auf Kosten von Mensch und Umwelt in den rohstoffreichen Ländern des Globalen Südens nicht weiter zu befördern, sind bei der Umsetzung der CRMA, der Durchführung von „Strategischen Projekten“ sowie Rohstoffpartnerschaften die Einhaltung der Menschenrechte und der Schutz der Umwelt prioritär zu behandeln.

Werden Rohstoffpartnerschaften mit Drittländern geschlossen oder „Strategische Projekte“ umgesetzt, berücksichtigt die Bundesregierung daher mindestens folgende Kriterien:

Für „Strategische Projekte“ (SP):

• Förderung des Auf- und Ausbaus der Kreislaufwirtschaft.

• Umsetzung höchster Standards im Bereich Menschen-, Arbeits- und indigener Rechte sowie beim Umweltschutz.

• Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsprozesse – vor allem im Rahmen der Bewertung der SP.

• Frühzeitige und umfangreiche Einbindung der (potenziell) betroffenen Bevölkerung.

• Einrichtung wirksamer Beschwerdemechanismen.

• Bedingungen aus der Außenwirtschaftsförderung auch für SP gültig.

• Eine angemessene Beteiligung der Länder und ihrer Bevölkerung an der Wertschöpfung.

Für Rohstoffpartnerschaften:

• Verbindliche Verankerung von Menschenrechten, Umwelt- und Klimastandards und den Rechten indigener Völker, insbesondere des Rechts auf freie, vorherige, informierte Zustimmung (FPIC). Dies schließt das Recht, “Nein” zum Bergbau zu sagen, sowie einen Ausschluss von Aktivitäten auf dem Territorium unkontaktierter Völker ein.

• Gewährleistung der Transparenz und Inklusion im Prozess und in der Umsetzung der Partnerschaftsverträge.

• Effektive und fortwährende Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Akteur*innen und Rechteinhaber*innen von Beginn an.

• Unterstützung eines sozial und ökologisch ausgerichteten Aufbaus der Wertschöpfung sowie der sektorübergreifenden Energiewende im Partnerland.

Staatliche Kreditgarantien für Auslandsbergbau an Sorgfaltspflichten knüpfen

Die Bundesregierung stellt sicher, dass staatliche Kreditgarantien im Rahmen der Außenwirtschaftsförderung (z.B. UFK-Garantien) nur Projektfinanzierungen offen stehen, für die die finanzierenden Banken die OECD-Handreichung für Projektfinanzierung einhalten. Verträge enthalten Vereinbarungen zu Zinsvorteilen bei nachgewiesener Einhaltung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sowie Sanktionen bei Verstößen durch konditionalisierte Tranchenzahlungen. Im Sinne der Transparenz veröffentlicht die Bundesregierung ihre Absichten für die Erteilung einer UFK-Garantie 90 Tage vor der Grundsatzentscheidung und richtet einen Kanal für zivilgesellschaftliche Stellungnahmen ein.

Die Bundesregierung sowie involvierte Behörden und Banken (KfW) überprüfen beim staatlichen Rohstoff-Fonds die Sorgfaltspflichten entsprechend der OECD-Handreichung für institutionelle Investoren und stellen ihre Umsetzung sicher.

Heimischer Bergbau nur nach Abwägungsprozessen und höchsten ökologischen, menschenrechtlichen und sozialen Kriterien

Die Bundesregierung sorgt dafür, dass der metallische Bergbau in Deutschland nur erwogen wird, wenn Reduktions- und Kreislaufwirtschaftspotentiale ausgeschöpft sind.

Sie trifft entsprechende Maßnahmen, um die Bereitstellung von Sekundärrohstoffen ökonomisch attraktiv zu machen. Kann der entsprechende Sekundärrohstoff (derzeit) nicht verfügbar gemacht werden, erfolgt im nächsten Schritt ein sozial-ökologischer und ökonomischer Abwägungsprozess auf Grundlage des Gemeinwohls, anhand dessen der Abbau abgelehnt oder genehmigt wird. Der nachweisbare volkswirtschaftliche Nutzen des abzubauenden Rohstoffs muss dabei gegen die Risiken für Umwelt, Klima und sozialen Belangen abgewogen werden. Die lokale Bevölkerung wird auf transparente und demokratische Weise in die Entscheidungsprozesse zu einem möglichen Abbauprojekt einbezogen. Vetorechte von Umweltbehörden müssen geltend gemacht werden können. Enteignungen und Zwangsumsiedlungen zum Zweck des Rohstoffabbaus sowie der Abbau in UNESCO-Weltkulturerbestätten, fragilen Ökosystemen, Gebieten mit hoher Biodiversität sowie Natura 2000-Gebieten werden untersagt. Zudem muss durch die Novellierung des BbergG Rechtssicherheit zwischen dem BNatschG und dem BbergG geschaffen werden. Die Bestimmungen des BNatschG bezüglich Explorations- und Rohstoffabbauprojekten, insbesondere die Regelungen zu naturschutzrechtlichen Ausgleichs-, Renaturierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen, gelten vollumfänglich.

Wird ein Abbauprojekt nach Berücksichtigung der entsprechenden Regularien, Verfahren und Prozesse positiv beschieden, erfolgt der Abbau nur nach höchsten ökologischen, menschenrechtlichen und sozialen Kriterien, die zuvor festgelegt und transparent gemacht wurden.